Ja. Ab sofort haben ukrainische Flüchtlinge im Landkreis Vechta die Möglichkeit eine Arbeit aufzunehmen, noch bevor sie offiziell durch die Ausländerbehörde des Landkreises registriert wurden. Möglich ist dies durch eine Allgemeinverfügung, die der Landkreis Vechta erlassen hat. Diese gilt ab dem 02. April 2022 und ist ab sofort auf der Homepage des Landkreises unter www.landkreis-vechta.de zu finden.

Die „Allgemeinverfügung des Landkreises Vechta zur Erteilung einer fiktiven Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für ukrainische Staatsangehörige“ ermöglicht es den Flüchtlingen möglichst schnell und unkompliziert eine Arbeit aufzunehmen. Durch die Allgemeinverfügung wird allen volljährigen ukrainischen Staatsangehörigen, die sich seit dem 24. Februar 2022 mit einem Hauptwohnsitz in einer kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt angemeldet haben eine fiktive Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung (fiktive Arbeitserlaubnis) vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erteilt. Diese Arbeitserlaubnis ist bis zum 30. Juni 2022 befristet. Somit reicht es für die Arbeitsaufnahme auf, die Meldebescheinigung des Meldeamtes vorzulegen, ebenso wie den ukrainischen Pass.  Die Erteilung der fiktiven Arbeitserlaubnis entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung einer zeitnahen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis.

(Quelle: Pressestelle Landkreis Vechta; Pressemitteilungen – Landkreis Vechta (landkreis-vechta.de)

Diese Seite verwendet nur für den Betrieb der Website technisch unbedingt erforderliche Cookies

Datenschutzerklärung